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Eine Sammlung von Links zu Informationen über Altersvorsorge im Internet

    Glossar

    In diesem Glossar finden Sie eine Zusammenfassung aller wichtigen Begriffe für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Unilever Schweiz.

    Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

    • Abtretung

      Ansprüche der Pensionskasse können vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen davon sind Vorbezüge und Verpfändungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung.

    • AHV

      Bei Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) handelt es sich um Volksversicherungen. Sie sind obligatorisch für alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind und/oder hier ihren Wohnsitz haben. Sie richten folgende Leistungen aus: Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, Kinder- und Waisenrenten und Invalidenrenten. Die Renten haben zum Ziel, den Existenzgrundbedarf zu decken.

    • Aktive Mitglieder

      Die Mitglieder der Pensionskasse Unilever Schweiz, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen und weder pensioniert noch invalid sind.

    • Altersguthaben

      Für jedes Mitglied der Pensionskasse Unilever Schweiz wird ein individuelles Altersguthaben bestehend aus Altersgutschriften und Zinsen geäufnet. Das individuell angesparte Altersguthaben ist die Berechnungsgrundlage für die Altersleistung der Pensionskasse.

    • Altersgutschriften

      Die Altersgutschriften sind die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, welche dem individuellen Altersguthaben  jährlich gutgeschrieben wird. Die Höhe der Altersgutschriften wird auf Basis des koordinierten Lohnes berechnet und richtet sich nach dem Alter des aktiven Mitglieds und der gewählten Planvariante.

    • Altersrente

      Die Altersrente berechnet sich aufgrund des vorhandenen Altersguthabens, welches mit dem reglementarischen Umwandlungssatz zwischen 4.45% (Alter 58) und 5.35% (Alter 65) in eine Rente umgewandelt wird. Sie wird lebenslänglich ausgerichtet. Der Jahresbetrag der Altersrente entspricht dem bei Pensionierung vorhandenem Altersguthaben, multipliziert mit dem entsprechenden, altersabhängigen Umwandlungssatz.                         

      Aktive Mitglieder können den Bezug einer Altersrente oder Teilaltersrente ab dem vollendeten 58. Altersjahr jederzeit verlangen.

    • Angeschlossene Arbeitgeber

      Folgende Gesellschaften haben sich der Pensionskasse Unilever Schweiz angeschlossen (Stand 01.01.2019):

      1. Unilever Schaffhausen Service AG, Schaffhausen,
      2. Unilever Supply Company AG, Schaffhausen,
      3. Unilever Schweiz GmbH, Thayngen,
      4. Unilever Business and Marketing Support AG, Schaffhausen,
      5. Unilever ASCC AG, Schaffhausen.
    • Anpassung

      Siehe Rentenanpassung.

    • Auffangeinrichtung

      Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine nationale Vorsorgeeinrichtung, die im Auftrag des Bundes als Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule fungiert. Sie versichert ausnahmslos jeden anschlusswilligen Arbeitgeber und jede anschlusswillige Einzelperson, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

      Weiterhin nimmt die Stiftung Auffangeinrichtung Freizügigkeitsleistungen von Personen entgegen, die entweder beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung keine Angaben zur Verwendung der Freizügigkeitsleistung machen oder zu denen keinen Kontakt mehr hergestellt werden kann.

    • Austrittsleistung

      Siehe Freizügigkeitsleistungen.

    • Ausweis

      Siehe Versichertenausweis oder Rentenausweis.

    • Basisplan

      Dem Basisplan werden die Altersgutschriften gutgeschrieben. Zusätzlich kann man sich mittels freiwilligen Einkäufen fehlende Beitragsjahre einkaufen.

    • Beiträge

      Für jedes aktive Mitglied besteht eine Beitragspflicht bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitnehmerbeitrag ist abhängig von der gewählten Planvariante, der Arbeitgeberbeitrag vom Alter. In der Summe bilden sie die Altersgutschrift. Der Arbeitnehmerbeitrag wird direkt vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Pensionskasse Unilever Schweiz gutgeschrieben.

    • Beitragsbefreiung

      Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit dem Anspruch auf die temporäre Invalidenrente und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die temporäre Invalidenrente. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Befreiung auf jenen Teil des versicherten Lohnes, für den der Anspruch auf die Invalidenrente besteht.

    • Beitragsberechnung

      Für die Berechnung der Beiträge im Basisplan ist die Höhe des versicherten Lohnes maßgeblich.

    • BSV

      Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sorgt dafür, dass das Sozialversicherungsnetz gepflegt und den immer neuen Herausforderungen angepasst wird. Das BSV bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor und kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane.

    • BVG

      Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.

    • BVV 2

      Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (Ausführungsbestimmungen zum BVG).

    • BVV 3

      Verordnung  über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985. Regelung der gebundenen privaten Vorsorge, der so genannten "Säule 3a".

    • Deckungsgrad

      Der Deckungsgrad ist eine der Kennziffern für die Beurteilung der finanziellen Lage der Pensionskasse. Ein Deckungsgrad von mehr als 100% bedeutet, dass das Vermögen der Pensionskasse höher ist als die nach den technischen Grundlagen der Pensionskasse bilanzierten Verpflichtungen aus Austrittsleistungen, Renten und technischen Rückstellungen.

    • Deckungskapital

      Das zur Finanzierung der im Reglement versprochenen Leistungen benötigte Kapital der Rentner und das Austrittskapital der aktiven Mitarbeiter. Es wird nach bestimmten versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und in der Bilanz der Pensionskasse zurückgestellt.

    • Deckungslücke

      Siehe Unterdeckung.

    • Dreisäulenkonzept

      Das 1972 in der Bundesverfassung verankerte System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die 1. Säule bestehend aus staatlicher Vorsorge (AHV/IV) soll den Existenzgrundbedarf decken. Die 2. Säule, die berufliche Vorsorge, soll zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sichern. Die 3. Säule (Selbstvorsorge) soll den individuellen Wahlbedarf abdecken. Erwerbstätige können hier steuerprivilegierte Vorsorge betreiben.

    • Ehegattenrente

      Bei Tod eines versicherten Mitglieds hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen in Form einer lebenslangen Ehegattenrente.

    • Einkauf

      Verpflichtende Übertragung der Freizügigkeitsleistung im Falle eines Arbeitgeberwechsels von einer Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung zur anderen. Die Überweisung ist zwingen und betrifft die gesamte – obligatorischer und überobligatorischer Teil - Austrittsleistung.

      Zur Erlangung des maximal möglichen Altersguthabens können aktive Mitglieder im Rahmen der reglementarischen und gesetzlichen Vorgaben freiwillige, steuerbegünstigte Einzahlungen in die Pensionskasse vornehmen.  

    • Freizügigkeitseinrichtung

      Freizügigkeitseinrichtungen (Bankenstiftungen oder Versicherungsgesellschaften) dienen dem Zweck, Freizügigkeitsguthaben von einzelnen Arbeitnehmern, die ihre Austrittsleistung nicht bei einer neuen Pensionskasse einbringen können, interimistisch zu verwalten (s. auch Freizügigkeitskonto bzw. -police).

    • Freizügigkeitskonto

      Das Freizügigkeitskonto dient der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Rahmen der 2. Säule (BVG), wenn das Anstellungsverhältnis endet und keine neue Pensionskassenmitgliedschaft begründet wird. In diesem Fall muss das erworbene Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Ein Freizügigkeitskonto ist ein persönliches Konto, auf welchem das angesparte Vorsorgeguthaben im Freizügigkeitsfall „parkiert“ werden kann.

    • Freizügigkeitsleistung

      Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung, die Freizügigkeitsleistung. Diese Leistung dient der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und muss entsprechend zweckgebunden verwendet werden. Sie wird entweder an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Bei Wegzug ins Ausland gelten spezielle gesetzliche Regelungen.

    • Grundlohn

      Der Grundlohn ist der vertraglich vereinbarte Jahreslohn inklusiv eines allfälligen 13. Monatslohnes, sofern nichts anderes geregelt ist. Nicht zum Grundlohn zählen Vergütungen für Überstunden, Boni, Kinderzulagen, Verkaufs- oder Gewinnprämien und andere Zulagen einmaliger oder zeitweiliger Natur.

    • Invalidenrenter

      Ein versichertes Mitglied, das infolge einer Krankheit, eines Gebrechens oder eines Unfalls seine bisherige Beschäftigung oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und von uns deshalb eine Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht.

       

    • IV

      Diese Abkürzung steht für „Invalidität“ oder für die staatliche „Invalidenversicherung" im Rahmen der 1. Säule. Invalidität ist die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Sie schliesst auch Erwerbsunfähigkeit infolge eines Geburtsgebrechens ein.

    • Kapitaldeckungsverfahren

      Die Finanzierung der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der 3. Säule erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Dieses beruht auf einem individuellen Sparprozess, indem durch Beitragszahlungen und Zinserträge das Alterskapital gebildet wird.

    • Kapitalplan

      Der Kapitalplan funktioniert gleich wie der Basisplan nur werden darin ausschliesslich die Schichtzulagen versichert. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden auf den Schichtzulagen erhoben, dem individuellen Konto bei der Pensionskasse gutgeschrieben und verzinst. Bei Pensionierung, Invalidität, Tod oder Austritt wird das angesparte Kapital ausbezahlt. Bei Pensionierung kann es aber auch in eine lebenslange Rente umgewandelt werden. Ebenfalls können die Mittel im Rahmen des Wohneigentumsförderungsgesetzes zum Erwerb von Wohneigentum verwendet werden.

    • Kinderrente

      Wer eine Alters- Hinterlassenen- oder Invalidenrente bezieht, kann ergänzend zum Rentenbezug Kinderrenten erhalten. Berechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder wenn in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Eine Kinderrente wird auch dann ausgerichtet, wenn die versicherte Person verstirbt und die Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung weiterhin vorliegt.

    • Konto vorzeitige Pensionierung

      Ist man im Basisplan auf die vollen Leistungen eingekauft, hat man die Möglichkeit sich im Konto vorzeitige Pensionierung eine reglementarische vorzeitige Pensionierung aufzubauen. Dies geschieht mittels freiwilliger, steuerbegünstigter Einkäufe welche diesem Konto gutgeschrieben werden. Wichtig zu wissen ist, dass wenn man sich in diesem Konto einkauft, man auch vorzeitig in Pension gehen muss.

    • Koordinationsabzug

      Der Koordinationsabzug wird für die Berechnung des versicherten bzw. koordinierten Lohnes benötigt und ist grundsätzlich der Lohnbestandteil, welcher bereits durch die AHV abgedeckt ist. Grundlohn abzüglich Koordinationsabzug ergibt den versicherten Lohn. Bei der Pensionskasse Unilever entspricht der Koordinationsabzug der maximalen jährlichen AHV-Rente. Für Grundlöhne unter CHF 85‘320 kommt eine spezielle Berechnung zur Anwendung.

    • Koordinationsbetrag

      Siehe Koordinierungsabzug.

    • Leistungsprimat

      Das Leistungsprimat, mit fix definierten Leistungszielen in Abhängigkeit des letzten versicherten Lohnes.

    • Lohn

      Siehe versicherter Lohn oder Grundlohn.

    • Obligatorischer Teil

      Der obligatorische Teil ist die gesetzliche Mindestvorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in welcher alle der AHV unterstellten Arbeitnehmenden versichert werden müssen, wenn das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und der Brutto-Jahreslohn zwischen Fr.  21’330 und Fr. 85‘320 (Stand: 2019) liegt. Die Pensionskasse Unilever Schweiz erbringt in jedem Fall mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen.

    • Rentenanpassung

      Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entscheidet der Stiftungsrat jährlich über die Anpassung der laufenden Renten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Vorbehalten bleiben die Anpassungen der Renten aufgrund der gesetzlichen Mindestvorschriften.

    • Rentenausweis

      Der Rentenausweis ist eine Bescheinigung über die erhaltenen Rentenzahlungen und dient zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung. Diese wird jährlich im Januar an alle Rentner oder aufgrund einer besonderen Situation unterjährig individuell von der Pensionskasse Unilever Schweiz versandt.

    • Überbrückungsrente

      Bei einer reglementarischen Vorpensionierung kann bis zum Fälligwerden der ordentlichen AHV-Rente eine Überbrückungsrente ausgerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen gemäss Reglement erfüllt werden. Sie entspricht dem Betrag der AHV-Rente berechnet auf der Basis des Lohnes zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.

    • Überobligatorischer Teil

      Als überobligatorischen Teil bezeichnet man den Teil des angesparten Altersguthabens, der über die gesetzlichen Mindestvorschriften (obligatorischer Teil) hinausgeht. Darunter fallen die Versicherung der Lohnbestandteile oberhalb des gesetzlich maximal versicherten Jahreslohns von 85‘320 Franken, höhere Beiträge oder ein tieferer Koordinationsabzug als im Gesetz vorgesehen und eine, den BVG-Mindestzins übersteigende Verzinsung der Altersguthaben.

    • Umlageverfahren

      Im Umlageverfahren werden die Einzahlungen der aktuellen Beitragszahler dazu genutzt, die Zahlungen an die heutigen Leistungsempfänger vorzunehmen. Die Leistungen an die heutigen Beitragszahler müssen durch spätere Beitragszahler erbracht werden. (Stichwort: "Generationen-Vertrag"). Nach diesem Prinzip erfolgt die Finanzierung der 1. Säule.

    • Umwandlungssatz

      Unter dem Umwandlungssatz versteht man den Prozentsatz des angesparten Altersguthabens, der dem Pensionierten als lebenslängliche Rente jährlich ausgerichtet wird. Der reglementarische Umwandlungssatz beträgt bei der Pensionskasse Unilever Schweiz zwischen 4.45% (Alter 58) und 5.35% (Alter 65).

    • Unterdeckung

      Eine Unterdeckung liegt dann vor, wenn das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (Deckungskapital und notwendige technische Rückstellungen) nicht durch das Vermögen der Pensionskasse gedeckt ist. Eine Unterdeckung ist jedoch nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzten, da viele Verpflichtungen der Pensionskassen erst in der Zukunft anfallen.

    • Versicherter Lohn

      Der versicherte Lohn ist massgebend für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen im Basisplan. Als versicherter Lohn gilt der Grundlohn abzüglich des vom Stiftungsrat festgelegten Koordinierungsabzuges.

    • Versicherungsausweis

      Der persönliche Versicherungsausweis enthält die wichtigsten Informationen zur beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse Unilever Schweiz und gibt dem Mitglied Auskunft über seine individuellen Versicherungsbedingungen, insbesondere über die Leistungen, den beitrags­pflichtigen Lohn, die Beiträge des Mitglieds und die Freizügigkeitsleistung. Bei einer Abweichung zwischen dem Versicherungsausweis und dem gültigen Reglement ist Letzteres massgebend.

    • Vorsorgeguthaben

      Siehe Altersguthaben.

    • Waise

      Siehe Kinderrente.

    • Witwe/Witwer

      Eine Witwe oder ein Witwer ist der hinterbliebene Ehepartner eines verstorbenen Mitglieds der Pensionskasse und hat Anrecht auf eine Ehegattenrente.

    • Wohneigentumsförderung (WEF)

      Eine vom Gesetzgeber im Rahmen des BVG geschaffene Möglichkeit, für die Finanzierung  von selbstgenutztem Wohneigentum und/oder die Rückzahlung von Hypothekendarlehen Mittel der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise vorzubeziehen oder zu verpfänden.