Absicherung der Angehörigen
Auch im Falle des Todes eines aktiven versicherten Mitglieds oder Rentenbeziehers ist für die Angehörigen bei der Pensionskasse Unilever Schweiz gut gesorgt. Die nachfolgenden Informationen zeigen die wichtigsten Eckdaten über die Leistungen an Angehörige der Pensionskasse Unilever Schweiz auf.
Ehegattenrente
Beim Tod eines Mitglieds hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- Der überlebende Ehegatte kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf
oder
- Der überlebende Ehegatte hat das 40. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert. Besteht vor der Ehe eine Lebenspartnerschaft die den Voraussetzungen des Reglements entspricht wird die Dauer angerechnet
oder
- Der überlebende Ehegatte bezieht mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung.
Höhe der Ehegattenrente
Die Höhe für die Ehegattenrente berechnet sich nach der Art des Versicherungs-verhältnisses:
Die jährliche Ehegattenrente beträgt:
- beim Tod eines aktiven Mitglieds: 36 % des versicherten Lohnes
und
- beim Tod eines invaliden oder pensionierten Mitglieds: 60 % der laufenden Rente (ungeachtet allfälliger Kürzungen infolge Überversicherung).
Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird der Jahresbetrag der Ehegattenrente für jedes die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigende Jahr um 4 % gekürzt.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, beginnt der Anspruch auf eine Ehegattenrente am Monatsersten nachdem der Lohn- oder Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds endet.
Was Sie noch wissen sollten
- Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente (oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente) zugesprochen wurde.
- Heiratet der überlebende Ehegatte, so endet der Anspruch auf die Ehegattenrente mit dem Ablauf des Monats in dem die Wiederheirat erfolgte. Der wiederverheiratete Ehegatte hat dann einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresehegattenrenten.
Lebenspartnerrente
Stirbt ein unverheiratetes und nicht in eingetragener Partnerschaft lebendes Mitglied, kann die Pensionskasse an den überlebenden Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts eine Rente ausrichten.
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht, wenn im Todesfall des Mitglieds bestimmte Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Näheres entnehmen Sie bitte dem Reglement der Pensionskasse Unilever Schweiz oder erkundigen sie sich bei der Pensionskassen Administration.
Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine schriftliche Lebenspartner-Vereinbarung im Original zu Lebzeiten des versicherten Mitglieds bei der Pensionskasse Unilever Schweiz hinterlegt ist! Sie muss vor Erreichen des 65. Altersjahres eingereicht worden sei.
Der überlebende Lebenspartner hat den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen, dass die reglementarischen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds erfüllt waren. Der Antrag muss spätestens 6 Monate seit dem Tod des Mitglieds schriftlich geltend gemacht werden.
Höhe der Lebenspartnerrente
Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente. Die Kasse richtet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente aus.
Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod des Mitglieds folgt, bei einem aktiven Mitglied frühestens jedoch bei Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung resp. Lohnnachgenuss des Mitglieds. Er erlischt ohne Abfindung am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt, heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder wieder mit einem Lebenspartner zusammenlebt.
Todesfallkapital
Stirbt ein aktives oder invalides Mitglied, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente entsteht, so zahlt die Kasse den Anspruchsberechtigten eine Todesfallleistung.
Das Todesfallkapital entspricht einer einmaligen Abfindung in Höhe des bei Tod vorhandenen Altersguthabens, mindestens jedoch des anderthalbfachen Betrages des Grundlohnes. Hat das Mitglied weniger als 40 Versicherungsjahre bis Alter 65, so wird der Grundlohn für die Berechnung des Todesfallkapitals anteilmässig gekürzt.
Das gesamte Altersguthaben entspricht grundsätzlich dem im Basisplan angesammelten Altersguthaben, sowie - sofern vorhanden- dem Altersguthaben aus dem Kapitalplan "Bonus und Schicht" und dem Sparkonto für vorzeitige Pensionierung (VP-Konto).
Grundsätzlich regelt das Gesetz über die Berufliche Vorsorge wer einen Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Das Erbrecht gemäss Obligationenrecht ist ausser Kraft gesetzt, im Vordergrund steht die Deckung des Versorgerschadens. Die Rangfolge der Anspruchsberechtigten sind im Reglement mit drei Begünstigtenkategorien präzisiert.
Die Anspruchsberechtigten können ihren Anspruch gegenüber der Kasse bis längstens drei Monate nach dem Tode des Mitglieds geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Kasse.
Das versicherte Mitglied kann zu Lebzeiten gegenüber der Kasse eine schriftliche Erklärung abgeben und
- die Rangfolge innerhalb einer Begünstigtenkategorie ändern
und/oder
- die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten einer Begünstigenkategorie festlegen.
Die reglementarische Rangordnung der Begünstigungskategorie kann jedoch nicht geändert werden!
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem aktuellen Reglement oder erkundigen Sie sich bei der Pensionskassen Administration.
Waisen-Kinderrente
Stirbt ein versichertes Mitglied, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente, wobei auch Pflege- und Stiefkinder für deren Unterhalt der verstorbene vorwiegend aufkam eingeschlossen sind.
Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt nach dem Tage, an dem der Lohn oder Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds endet.
Kinderrenten werden ausgerichtet bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Wenn das Kind noch in Ausbildung oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Kinderrente beträgt
- für Kinder von aktiven, verstorbenen Mitgliedern: 12 % des versicherten Lohnes;
- für die Kinder von Rentenbezügern: 20 % der laufenden Rente (ungeachtet allfälliger Kürzungen infolge Überversicherung).
Vollwaisen erhalten die anderthalbfache Kinderrente.
Was ist zu tun bei Todesfall
Der Tod einer nahestehenden Person macht betroffen und ist meist mit Trauer und Schmerz verbunden. Es entsteht eine Unsicherheit über die ersten nötigen Schritte und man ist mit vielen Formalitäten konfrontiert. Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen helfen, die notwendigen Schritte bei den Pensionskassen Unilever Schweiz einzuleiten.
Bitte teilen sie uns zunächst den Tod des versicherten Mitglieds auf schnellstem Wege schriftlich oder telefonisch mit. Der für Sie zuständige Sachbearbeiter setzt sich dann umgehend mit ihnen oder den Hinterlassenen in Verbindung und informiert Sie über die weiteren Schritte.