Wohneigentumsförderung (WEF)

Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1995) und der dazugehörenden Verordnung die Möglichkeit geschaffen, Altersguthaben für die Finanzierung selbstbewohnten Wohneigentums am Hauptwohnsitz vorzubeziehen oder zu verpfänden.

Vorbezug

Ein Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung geltend gemacht werden. Dem Altersguthaben kann ein Betrag entnommen und für den Kauf des Eigenheims eingesetzt werden, dies führt jedoch zu einer späteren Kürzung der Altersleistungen, wenn keine Rückzahlung erfolgt. Achtung: die bei Auszahlung anfallende Steuer kann nicht mit Mitteln aus dem Vorbezugsbetrag bezahlt werden.

Verpfändung

Die Verpfändung dient lediglich als Sicherheit für eine Hypothek. Das „Geld" bleibt in der Pensionskasse und der Vorsorgeschutz bleibt erhalten. Es entstehen keine unmittelbaren Steuerfolgen. Kommt es allerdings zu einer Pfandverwertung, wird die Situation analog Vorbezug bearbeitet.     

Vorgehen Vorbezug

Auszahlung

Der Mindestbetrag bei einem Vorbezug beträgt 20‘000 Franken (Ausnahme: Anteilsscheine einer Wohnbaugenossenschaft). Ein weiterer Vorbezug ist frühestens nach 5 Jahren möglich.  

Rückzahlung

Der vorbezogene Betrag kann bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Beginn einer Invalidität, bis zum Tod oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10‘000 Franken. Bei einer Rückzahlung kann der entsprechende Steuerbetrag zurückgefordert werden. 

Ein Vorbezug im Alter 30 über Fr. 20‘000.- erfordert im Alter 50 eine viel höhere Rückzahlung um denselben Vorsorgeschutz wieder zu erlangen. Grund ist der Zins- und Zinseszinseffekt.

Einschränkungen

Der Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung wird nur genehmigt für die eigene Nutzung bei   

  • Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum,
  • einer Beteiligung an Wohneigentum oder
  • der Rückzahlung von Hypothekendarlehen

Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze können damit nicht finanziert werden. Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für Verpfändung oder Vorbezug auf die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.

Der bezogene (aus Vorbezug) oder verwertete Betrag (bei Pfandverwertung) muss vom aktiven Mitglied oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohn­eigentum veräussert wird.

Zu beachten!

Überprüfen Sie vor einem Kapitalbezug und der damit verbundenen Reduktion Ihres Alterskapitals die voraussichtliche Rentensituation für sich und Ihre Angehörigen und decken Sie mögliche Lücken durch Rückzahlungen oder auf privater Basis ab.                                 

 

Beachten Sie bei einer Verpfändung, dass bei Eintritt des Vorsorgefalles (Pensionierung, Tod oder Invalidität) das Pfand aufgehoben wird. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank müssen dann in anderer Form abgesichert werden.