Scheidung

Bei einer Ehescheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge                                    (Freizügigkeitsleistung) grundsätzlich hälftig geteilt, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Vorsorgefall wie Pensionierung, oder Invalidität eingetreten ist. Die Freizügigkeitsleistung, die vor der Eheschließung erworben wurde, bleibt unberücksichtigt. Das Gericht teilt der Pensionskasse den Betrag mit, der entweder dem Altersguthaben des Pensionskassenmitglieds gutgeschrieben wird oder an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners überwiesen werden muss.

Auswirkung

Wird gemäss der richterlicher Anweisung das Altersguthaben belastet, reduziert sich die versicherte Altersleistung. Der Übertragungswert wird primär dem Vorpensionierungskonto und dann dem Sparguthaben im Kapitalplan belastet. Ein Restsaldo wird schließlich von dem Altersguthaben im Basisplan abgezogen. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles kann die herabgesetzte Versorgungsleistung durch Wiedereinkäufe mit eigenen Mitteln jederzeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden.