Weiterversicherung bei Entlassung durch den Arbeitgeber

Im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 trat auch der neue Gesetzesartikel 47a BVG in Kraft. Dieser regelt neu die Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Dadurch wird eine  Vorsorgelücke geschlossen, welche es dem Mitarbeiter unter bestimmten Umständen erlaubt, bei erfolgter Kündigung, das Versicherungsverhältnis bei der bestehenden Pensionskasse weiterzuführen. Dies kann nur für den Risikoteil oder aber für den Risiko- und Sparteil erfolgen. Es besteht ebenfalls eine Wahlmöglichkeit bei der Höhe des versicherten Lohns. Dieser kann entweder zu 100%, zu 75% oder zu 50% weitergeführt werden.

Bedingungen  

  • Das Arbeitsverhältnis muss nach Vollendung des 58. Altersjahres nachweislich durch den Arbeitgeber aufgelöst werden..
  • Spätestens bis Arbeitsende hat der Mitarbeiter bei Pensionskasse schriftlich zu beantragen in welcher Form die Versicherung weitergeführt werden soll. (Voll- oder Risikoversicherung und Höhe des versicherten Lohns). Den Antrag finden Sie hier.
  • Bei einer freiwilligen Weiterversicherung bezahlt das Mitglied die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gemäss gewählter reglementarischer Planvariante.
  • Die freiwillige Weiterversicherung endet bei:
    • Kündigung durch den Versicherten
    • Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Tod oder Invalidität)
    • Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung
    • Zahlungsausständen

Einschränkungen  

  • Hat die Weiterversicherung mehr als 2 Jahre gedauert, werden die Altersleis-tungen nur in Rentenform ausgerichtet (mit Ausnahme des Sparguthabens im Kapitalplan). Der Vorbezug oder die Verpfändung der Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf sind nicht mehr möglich.
  • Die gewählte Form der Weiterversicherung (Voll- oder Risikoversicherung und Höhe des versicherten Lohns) kann nur einmal jährlich zum 1. Januar angepasst werden. Die Mitteilung hat bis spätestens am 30. November davor an die Pensionskasse zu erfolgen ansonsten die gewählte Form in Kraft bleibt.