Rechenbeispiel 2 Frau Bührer

Frau Bührer ist Arbeitnehmerin bei Unilever und in der Pensionskasse Unilever Schweiz versichert. Frau Bührer ist 40 Jahre alt und erhält einen jährlichen Grundlohn (inkl. des allfälligen 13. Monatsgehaltes) in Höhe von CHF 90´000. Die Versicherung erfolgt in der Planvariante „Standard“

Die Berechnung der Beiträge zur Pensionskasse erfolgt auf Basis versicherten Lohnes. Als versicherter Lohn gilt der Grundlohn abzüglich des reglementarisch festgelegten Koordinationsabzuges. Der volle Koordinationsabzug beträgt derzeit CHF 28´680.

Berechnung versicherter Lohn Frau Bührer

Grundlohn jährlich

   

CHF 90´000

abzüglich Koordinationsabzug

     -CHF 28´680
     

 

Versicherter Lohn

   

CHF 61´320

 

Berechnung Pensionskassenbeitrag Frau Bührer

 

Sparbeitrag in Prozent

Risikobeitrag in Prozent

pro Monat in CHF

pro Jahr in CHF

Arbeitnehmer

6 %

 

306.60

3´679.20

Arbeitnehmer

 

2 %

102.20

1´226.40

Total

 

 

408,80

4´905.60

 

 

 

 

 

Arbeitgeber

14 %

 

715.40

8´584.80

Arbeitgeber

 

1,5%

76.65

919.80

Total

   

792.05

9´504.60

Im Einzelfall kann sich ein höherer versicherter Lohn aufgrund von Besitzstand-wahrung ergeben.

Wieso ist nicht der gesamte Lohn versichert?

Der Anteil am Lohn, der bereits im Rahmen der ersten Säule (AHV/IV) versichert ist, soll nicht noch ein zweites Mal versichert werden. Deshalb wird vom Bruttolohn der Koordinationsbetrag abgezogen. Der koordinierte Lohn (Grundlohn minus Koordinationsbetrag) ist massgebend für die Berechnung der Pensionskassen-beiträge.

Ist der Grundlohn identisch mit dem AHV-Lohn?

Im Gegensatz zu AHV sind bei der Pensionskasse Unilever Schweiz bestimmte Auszahlungen nicht beitragspflichtig (z.B. Entschädigungen für Überzeit, Boni, Spesen, bestimmte Zulagen etc.)     

Warum weicht der Lohn gemäss Salärabrechnung vom Lohn gemäss Versicherungsausweis ab?

Beim Lohn gemäss Versicherungsausweis handelt es sich um den koordinierten Lohn bzw. versicherten Lohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag vermindert um den Koordinationsabzug). Auch wenn man den Koordinationsabzug wieder dazurechnet, können sich noch Abweichungen ergeben. Entweder enthält der Salär Bestandteile – beispielsweise Überstundenvergütungen, Boni oder Provisionen – die reglementarisch bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden können, oder etwaige Besitzstandwahrungen sind zu berücksichtigen.