Einkauf

Für aktive Mitglieder besteht die Möglichkeit, freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse zu tätigen, um die Leistungen bei Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Invalidität oder Tod) zu erhöhen. Dieses setzt jedoch voraus, dass sämtliche Pensionskassenguthaben früherer Schweizer Arbeitgeber an uns überwiesen worden sind, sowie Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung vollständig zurückbezahlt wurden.

Die persönlichen Einkäufe werden primär für den vollständigen Einkauf der Altersleistung im Basisplan verwendet. Allfällige Überschüsse werden dann im zweiten Schritt für den Einkauf von Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung verwendet.

Aber auch steuerliche Überlegungen sprechen für Leistungseinkäufe. In der Regel sind solche Einzahlungen vom steuerlichen Einkommen absetzbar und reduzieren die jährliche Steuerrechnung. Die Einkäufe sind keine steuerbaren Vermögen und die Einkünfte darauf müssen ebenfalls nicht versteuert werden. Erst bei Bezug als Kapital (reduzierter Steuersatz) oder als Rente ist eine Steuer fällig.

Vorgehen

Freiwillige Einkäufe sind vom 1. Januar bis 30. November möglich. Im Dezember werden keine Einkaufssummen entgegengenommen. Der Mindestbetrag für Einkäufe beträgt Fr. 5'000.- pro Einkauf. Pro Jahr sind maximal zwei Einkäufe möglich. Die Verzinsung von freiwilligen Einlagen erfolgt ab Eingang auf das Konto der Kasse.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Einkaufsbestimmungen hat das Mitglied vor dem ersten Einkauf eine entsprechende Erklärung an die Pensionskasse abzugeben (Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen).

Einzahlungen können Sie via Ihrem externen Bank- oder Postkonto veranlassen. Als Einzahlungskonto der Pensionskasse Unilever Schweiz verwenden Sie bitte dieses Konto.

Nach erfolgtem Einkauf erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung und eine Bescheinigung für Ihre Steuererklärung.

Einschränkungen

Der Betrag Ihrer persönlichen Einlage ist auf die Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben und dem am Tag des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben begrenzt. Die jeweiligen Beträge entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsausweis, den wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.

Für Mitarbeiter aus dem Ausland, die noch nie einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, gelten besondere Einschränkungen. Ein persönlicher Einkauf ist in den ersten fünf Jahren auf 20 % des versicherten Lohnes  begrenzt. Frühere Mitgliedschaften in Schweizer Vorsorgeeinrichtungen werden jedoch berücksichtigt.

Weiterhin beachten Sie bitte, dass Kapitalbezüge aus freiwilligen Einkäufen für die Dauer von drei Jahren nicht möglich sind, respektive steuerliche Vorteile von den Steuerbehörden rückgängig gemacht werden. (z.B. Vorbezüge für die Finanzierung von Wohneigentum, Barauszahlungen bei Austritt, Alterskapital bei Pensionierung).

Einzahlung für vorzeitige Pensionierung (VP-Konto)

Grundsätzlich haben die versicherten Mitglieder die Möglichkeiten, ihre Vorsorgeleistungen durch eigene Einzahlungen zu verbessern. Wenn das Altersguthaben im Basisplan den festgelegten Höchstbetrag erreicht hat, kann ein aktives Mitglied ein zusätzliches Sparkonto (VP-Konto) eröffnen, mit dem Folgendes finanziert werden kann:

  • Die Kürzung der Altersleistung infolge vorzeitiger Pensionierung

oder

  • die AHV-Überbrückungsrente bis Alter 62

Verwendung

Das VP-Konto wird bei Pensionierung, Invalidität, Tod oder Austritt fällig. Der erworbene Betrag wird zusätzlich zu den anderen reglementarischen Leistungen ausgerichtet.

Der Betrag des VP-Kontos wird wie folgt ausbezahlt:

  • bei Pensionierung
    • Wahlweise die Erhöhung der Alters- und/oder der Überbrückungsrente oder in Kapitalform
  • bei Invalidität
    • Kapitalauszahlung an das invalide Mitglied
  • bei Tod
    • Auszahlung des Todesfallkapitals an die Anspruchsberechtigten
  • bei Austritt: zugunsten des aktiven Mitglieds
    • Austrittsleistung zugunsten des aktiven Mitglieds 

Hat man sich für eine Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung entschieden, muss diese auch realisiert werden, ansonsten verfällt das einbezahlte Kapital zu Gunsten der Pensionskasse.

Weitere Informationen

Was mögliche steuerliche Vorteile eines Einkaufs betrifft, wenden Sie sich bitte an die Steuerbehörden Ihres Wohnortes oder an Ihren Steuerberater. Die Pensions-kasse garantiert keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen.

Bei freiwilligen Einkäufen bezahlt die Firma keinen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Regelment.